Enthaftung

Enthaftung (Deutsch)

Dieser Eintrag oder Abschnitt bedarf einer Erweiterung. Wenn du Lust hast, beteilige dich daran und entferne diesen Baustein, sobald du den Eintrag ausgebaut hast. Bitte halte dich dabei aber an unsere Formatvorlage!

Folgendes ist zu erweitern: es fehlt entweder eine Referenz oder aber zitierte Beispiele, damit die Bedeutung [2] alternativ durch 5 Zitate belegt ist

Substantiv, f

Singular Plural
Nominativ die Enthaftung die Enthaftungen
Genitiv der Enthaftung der Enthaftungen
Dativ der Enthaftung den Enthaftungen
Akkusativ die Enthaftung die Enthaftungen

Worttrennung:

Ent·haf·tung, Plural: Ent·haf·tun·gen

Aussprache:

IPA: [ɛntˈhaftʊŋ]
Hörbeispiele:  Enthaftung (Info)
Reime: -aftʊŋ

Bedeutungen:

[1] Entlassung aus dem Polizeigewahrsam
[2] Physik: das Ende einer Bindung (Haftung) aneinander
[3] Recht: (partielles) Ende des Einstehenmüssens für die Erfüllung einer Verpflichtung, (partieller) Ausschluss des (grundsätzlich gegebenen) Einstehenmüssens für die Erfüllung einer Verpflichtung
[4] Sachenrecht: Ende der zwecks Verwertung bestehenden Zugriffsmöglichkeit auf einen Gegenstand, der eine Forderung sichert

Herkunft:

Ableitung zum Stamm des Verbs enthaften mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -ung

Synonyme:

[1] Haftentlassung

Gegenwörter:

[1] Verhaftung

Beispiele:

[1] „Nach seiner Enthaftung verließ er Österreich und lebte zunächst in Belgien und ab 1938 in England.“[1]
[2] „Je später das erste Schallsignal erfolgt, desto höher ist die Dehnung des Bleches und damit die Belastung der Adhäsion, bei der die Enthaftung einsetzt.“[2]
[3] „Vor In-Kraft-Treten des neuen Bundes-Bodenschutzgesetzes […] konnte jeder Eigentümer sich der aus dem Eigentum folgenden Zustandshaftung für Altlasten auf seinem Grundstück dadurch entziehen, dass er sein Eigentum rechtzeitig vor bestandskräftiger behördlicher Inanspruchnahme aufgab (Dereliktion) oder an Dritte veräußerte. Dieser Weg der Enthaftung, der nicht selten gegangen wurde, wenn die Sanierungslast größer war als der Grundstückswert, war dem Gesetzgeber scheinbar ein Dorn im Auge.“[3]
[3] „Voraussetzung für eine Enthaftung des Vorstandsmitglieds ist zunächst, dass sein Verhalten, das sich später als rechtswidrig herausgestellt hat, überhaupt Gegenstand der Prüfung des hinzugezogenen Beraters war und auf Grundlage dieser Prüfung als rechtlich zulässig beurteilt worden war.“[4]
[3] „Ein Hauptversammlungsbeschluss über eine Enthaftung des Vorstands führt aber immer dazu, dass der Gesellschaft Ersatzansprüche entgehen, und ist deswegen für die Gesellschaft nachteilig.“[5]
[3] „Der Ausgeschiedene haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten im Grundsatz unverändert fort. Er kann sich aber nach § 736 Abs. 2 auf die nach fünf Jahren eintretende Enthaftung berufen“[6]
[3] „Deutliche Unterschiede gibt es auch bei der Arbeitnehmerhaftung, wenngleich über die Regelungsnotwendigkeit und eine Reihe von Detailregelungen Einigkeit festzustellen ist. § 99 I des NRW/Brandenburg-Entwurfs legt fest, daß eine Haftung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtwidrigkeit eingreifen kann. Damit wird eine Enthaftung für leichte Fahrlässigkeit festgelegt, wie dies bereits der 56. Deutsche Juristentag 1986 gefordert hat“.[7]
[4] „Richtigerweise ist davon auszugehen, dass eine im regelmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgende und nur zeitweise Entfernung der Sache nicht zu einem Erlöschen des Vermieterpfandrechts führt. Hierfür spricht zum einen die Wertung aus § 562 a S. 2, wonach der Vermieter einer Entfernung, die den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht, nicht widersprechen darf. Zum anderen würde die bei jeder auch nur kurzfristigen Entfernung eintretende Enthaftung zu einer faktischen Entwertung des Vermieterpfandrechts im Rechts- und Geschäftsverkehr führen, die seinem Sicherungszweck und seiner wirtschaftlichen Bedeutung zuwiderlaufen und so das Gleichgewicht in dem von Rechten und Gegenrechten geprägten Verhältnis von Mieter und Vermieter einseitig stören würde.“[8]
[4] „Wurden die Lastkraftwagen im Hinblick auf diese vom Grundstückseigentümer herbeigeführte Veräußerung vom Grundstück entfernt, bevor die Grundschuldgläubigerin die Beschlagnahme erwirkte, so sind die Lastkraftwagen von der Belastung durch die Grundschuld frei geworden. Diese Frage hat aber nichts mit den Problemen zu tun, die durch die Aufhebung des belasteten Anwartschaftsrechts entstehen. Die Enthaftung wäre mit der Entfernung der Lastkraftwagen vom Grundstück auch eingetreten, wenn die Finanzierungsbank vom Käufer das belastete Anwartschaftsrecht und mit der Tilgung des Kaufpreises das belastete Sicherungseigentum erlangt hätte.“[9]
[4] „Das Triebwerk fällt in diesem Fall also unter die Regelung des § 49 InsO, da es von der das Luftfahrzeug betreffenden Immobiliarvollstreckung erfasst wird. Es ist allerdings eine Enthaftung möglich. Hierfür verweist § 31 IV LuftFzgRG auf die Regelungen in § 31 II, III LuftFzG. Danach werden Triebwerke von der Haftung frei, wenn sie veräußert werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind, und, wenn sie vom Luftfahrzeug getrennt werden, sofern die Trennung nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.“[10]
[4] „Nachdem vom Treuhänder im eröffneten Insolvenzverfahren die Enthaftung der Mietsache erklärt worden war, kündigte der Vermieter gegenüber dem Mieter wegen dieser Täuschung fristlos.“[11]
[4] „Der Gabelstapler ist daher nicht durch Enthaftung aus dem Haftungsverband der Grundschuld ausgeschieden, so dass sich im Zeitpunkte der Veräußerung von C an D die Grundschuldhaftung weiterhin auf den in Betrachtung stehenden Gabelstapler erstreckte.“[12]

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:
[*] Wikipedia-Suchergebnisse für „Enthaftung
[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Enthaftung
[*] Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „Enthaftung
[1] Duden online „Enthaftung
[*] Uni Leipzig: Wortschatz-PortalEnthaftung
[*] PONS – Deutsche Rechtschreibung „Enthaftung

Quellen:

  1. Wikipedia-Artikel „Julius Braunthal“ (Stabilversion)
  2. Manfred Rasche: Handbuch Klebtechnik. Hanser, München 2012, ISBN 978-3-446-42402-9, Seite 94 (zitiert nach Google Books)
  3. Horst Schlemminger: Die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Alteigentümers – „der dünne Draht“ zwischen Ent- und Ewigkeitshaftung. In: NJW. Nummer 30, 2002, Seite 2133.
  4. Tobias Steber: Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Enthaftung von Vorstandsmitgliedern bei Einholung von Rechtsrat. Zugleich Besprechung des Urteils des BGH v. 28.4.2015 – II ZR 63/14, DStR 2015, 1635. In: DStR. Nummer 43, 2015, Seite 2393.
  5. Joachim Freiherr von Falkenhausen: Kann § 93 IV 1 AktG den Vorstand vor Haftung schützen? In: NZG. Nummer 16, 2016, Seite 604.
  6. Carsten Schäfer; Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker, Bettina Limperg (Herausgeber): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 6, 2017, § 730 Randnummer 85.
  7. Thomas Griese: Die Gesetzentwürfe der Länder für ein Arbeitsvertragsgesetz. In: NZA. Nummer 15, 1996, Seite 808.
  8. Christian Alexander: Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen. In: JuS. Nummer 1, 2014, Seite 5.
  9. Klaus Tiedtke: Die Aufhebung des belasteten Anwartschaftsrechts ohne Zustimmung des Pfandgläubigers. In: NJW. Nummer 1/2, 1988, Seite 29.
  10. Anna Recker: Luftverkehrsgesellschaften in der Insolvenz. In: NZI. 2017, Seite 432.
  11. Martin Ahrens: Rechtsfolgen der Enthaftung nach § 109 I 2 InsO. In: NJW-Spezial. Nummer 3, 2016, Seite 85.
  12. Hannes Unberath, Johannes Cziupka: Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Sachen- und Zivilprozessrecht – Im Strudel der Finanzkrise. In: JuS. Nummer 7, 2010, Seite 623.
This article is issued from Wiktionary. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.