Strafsatz

Strafsatz (Deutsch)

Substantiv, m

Singular

Plural

Nominativ der Strafsatz

die Strafsätze

Genitiv des Strafsatzes

der Strafsätze

Dativ dem Strafsatz
dem Strafsatze

den Strafsätzen

Akkusativ den Strafsatz

die Strafsätze

Worttrennung:

Straf·satz, Plural: Straf·sät·ze

Aussprache:

IPA: [ˈʃtʁaːfˌzat͡s]
Hörbeispiele:

Bedeutungen:

[1] Höhe der vorgesehenen Strafe für ein bestimmtes Delikt
[2] Numanistik: eine Strafandrohung gegen Nachmachung oder Verfälschung auf Banknoten

Herkunft:

[1, 2] Kompositum aus Strafe und Satz

Synonyme:

[1] Strafhöhe, Satz, Strafdrohung (Österreich), Strafrahmen (Deutschland, allgemein)

Oberbegriffe:

[1, 2] Satz

Unterbegriffe:

[1] Strafmaß

Beispiele:

[1] „Die Höhe der Strafe ist innerhalb der Grenzen des Strafsatzes unter Berücksichtigung von mildernden und erschwerenden Umständen zu bemessen.“[1]
[1] „Das Strafmaß wird dem freien Ermessen des Richters entzogen und gesetzlich festgestellt. Feste Strafsätze finden sich bei Zaleukos, Drakon, Solon, Pittakos, Charondas, und in den Bruchstücken der ältesten Rechtsaufzeichnungen von Gortyns.“[2]
[1] „Eine wesentliche Verschiedenheit [bei den Gründen zur Verhängung einer gerichtlichen Untersuchungshaft in verschiedenen Ländern] besteht dabei noch, ob dieses Strafmaß nach dem gesetzlich gedrohten Strafsatz oder dem im einzelnen Fall zu erwartenden Strafmaß bestimmt ist.“[3]
[1] „Z ist wegen sonstigen Tatbeitrags zum Versuch des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 15, 12 3. Fall, 148a Abs 1, 2 1. Strafsatz StGB zu bestrafen.“[4]
[Bedeutung: Z ist nach § 15 öStGB[5] (Strafbarkeit des Versuches), § 12[6] (Behandlung aller Beteiligten als Täter, 3. Fall: „der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt“), § 148a[7] (Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch) Abs. 1 (allgemein und einfache Delikte) und Abs. 2, 1. Strafsatz (gewerblich und/oder Schaden zwischen 3.000 und 50.000 Euro) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.]
[1] „Für die Grade des Vergehens gibt es eine fast unendliche Skala des Mehr oder Minder. Daher müssen auch die Strafsätze einer Mehrung oder Minderung je nach der Beschaffenheit des Falls fähig sein. Das Gesetz kann nicht mehr tun, als die Gattungen der Strafe, das Maximum und das Minimum für jede dieser Strafgattungen festzulegen. Das Übrige muß es der Beurteilung verständiger und billiger [ = ‚angemessener‘] Richter überlassen.“[8]
[2] „Zu beiden Seiten der Rosette ist der Strafsatz in kleiner Schwabacher Schrift abgedruckt.“[9]
[2] „Die nächste Serie zirkulierte seit Anfang der 60er bis Ende der achtziger Jahre, auf den Scheinen seit 1970 ersetzte die Freiheitsstrafe im Strafsatz das Zuchthaus.“[10]
[2] „Strafsatz auf den französischen Assignaten der Revolutionszeit: »Das Gesetz bestraft den Fälscher mit dem Tode - Die Nation belohnt den Denunzianten.«“[11]

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:

[1] Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „Strafsatz

Quellen:

  1. Kollektivvertrag fürFußballspieler/innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, Stand 16. März 2008
  2. Georg Busolt: Griechische Staatskunde I.: Allgemeine Darstellung des griechischen Staates, 3. Ausgabe, C.H.Beck, 1979, ISBN 3-406-01360-0, S. 379 (Google Books)
  3. Pierer’s Universal-Lexikon der Vergangenheit und Gegenwart. 4., umgearbeitete und stark vermehrte Auflage. 19 Bände. Altenburg 1857–1865 „Verhaftung , Band 18. Altenburg 1864, Seite 472-473
  4. Klaus Schwaighofer (Hrsg.): Österreichisches Strafrecht. Fälle und Lösungen, 2. Auflage, Springer, Wien 2007, ISBN 3-211-74418-5, S. 67 (Google Books)
  5. § 15 öStGB, ris.bka.gv.at - Rechtsinfomationssystem des Bundes
  6. § 12 öStGB, ris.bka.gv.at - Rechtsinfomationssystem des Bundes
  7. § 148a öStGB, ris.bka.gv.at - Rechtsinfomationssystem des Bundes
  8. von Liebenstein: Comissions-Bericht über den Antrag des Abgeordneten Winter von Heidelberg auf Herstellung der Freiheit der Presse. Beilage A zum Protokoll vom 20. Juli 1819, S. 32, in: Verhandlungen der Stände-Versammlung des Großherzogtums Baden. Enthaltend die Protokolle der Zweiten Kammer, 8. Heft, Gottlieb Braun, Karlsruhe 1819 (Google Books)
  9. Beschreibung der Reichsbanknoten zu 20 Mk. vom 10. März 1906, aus: Bekanntmachung, die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 Mk. und 20 Mk. betreffend, Reichsbankdirektorium, Berlin 20. April 1906
  10. Kreissparkasse Köln (Hrsg.): Deutschland 1945-2001, Geschichtliches Geldmuseum
  11. Erik Eybl: Von der Eule zum Euro: nicht nur eine österreichische Geldgeschichte, Hermagoras Mohorjeva, 2005, ISBN 3-7086-0166-1, S. 147
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