Evidenzstelle
Evidenzstelle (Deutsch)
Substantiv, f
Singular | Plural | |
---|---|---|
Nominativ | die Evidenzstelle | die Evidenzstellen |
Genitiv | der Evidenzstelle | der Evidenzstellen |
Dativ | der Evidenzstelle | den Evidenzstellen |
Akkusativ | die Evidenzstelle | die Evidenzstellen |
Worttrennung:
- Evi·denz·stel·le, Plural: Evi·denz·stel·len
Aussprache:
- IPA: [eviˈdɛnt͡sˌʃtɛlə]
- Hörbeispiele: Evidenzstelle (Info)
Bedeutungen:
- [1] früher: Zentrale Studienabteilung an österreichischen Universitäten
- [2] allgemein: den Datenbestand verwaltende Abteilung
Herkunft:
- Determinativkompositum aus den Substantiven Evidenz und Stelle
Synonyme:
- [1] Studienabteilung
Oberbegriffe:
- [*] Stelle
Unterbegriffe:
Beispiele:
- [1] „Das Referat Studienzulassung (früher Studienabteilung oder Evidenzstelle) ist zuständig für Belange der Zulassung von Studierenden.“[1]
- [1] „… die Evidenthaltung der Studierenden gemäß § 4 Abs.4 des Allgemeinen Hochschul- Studiengesetz (Evidenzstelle); …“[2]
- [1] „Hinter den Eisentüren der Evidenzstelle die nächste Überraschung: Wo sich einst die Massen brav in Zweierreihen vor beigen Schaltern Typ ‚Gruß aus den Siebzigern‘ anstellten, befindet sich heute ein Servicezentrum mit offenen Pulten.“[3]
- [1] „§ 5 Abs. 3 bis 6 hat zu lauten: „‚(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden einen Akt anzulegen. …‘“[4]
- [1] „ Er und andere Studenten seien zur Evidenzstelle der Universität gegangen, da sie im letzten Studienjahr an der Universität in Lagos gewesen wären.“[5]
- [2] „Das Recht auf Datenschutz ende dort, wo die Beweissicherung beginnt, sagt die Leiterin der Evidenzstelle, Sabrina Burda.“[6]
- [2] „Er schlug vor, eine Evidenzstelle einzurichten, die alle ausländischen Investitionen genau registriert.“[7]
- [2] „Das Personal (Personalverrechnung und der Evidenzstelle) und die Aufgaben wurden in die Referate l/2/a ‚Personalmanagement‘ und l/2/b ‚Organisationsmanagement‘ transferiert.“[8]
- [2] „Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle, eine Controllingstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.“[9]
- [2] „Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§16 und 17 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat.“[10]
- [2] „Hierzu ist eine gemeinsame Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen und Empfehlungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.“[11]
- [2] „Der Ostausschuss betrachtete die praktische Hilfestellung für Unternehmen mehr und mehr als seine vornehmliche Aufgabe – so richtete er im Sommer 1992 in seinem Berliner Büro eine Evidenzstelle für ungedeckte deutsche Forderungen ein.“[12]
Übersetzungen
[1] früher: Zentrale Studienabteilung an österreichischen Universitäten
[2] allgemein: den Datenbestand verwaltende Abteilung
Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Wikipedia-Suchergebnisse für „Evidenzstelle“
Quellen:
- Universität Wien – Student Point: Aufgaben des Referats Studienzulassung
- Österreichisches Universitäts-Organisationsgesetz 1975, § 79 (2) d., zitiert in VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES DEUTSCHEN UND INTERNATIONALEN WISSENSCHAFTSRECHTS E. V.: „Das Amt des Universitätskanzlers – ein Auslaufmodell?“, Ein Beitrag aus österreichischer Sicht von Hermann Becke
- Erwin Kreuzer: Was bleibt, ist ein blaues Formular. In: Der Standard digital. 26. August 2003 (URL, abgerufen am 24. März 2016).
- Änderung der 4. Durchführungsverordnung zum österreichischen Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,
- Spruch des österreichischen Asylgerichtshofs vom 13. Dezember 2011
- Bernhard Ichner: Renitenter Anwalt blitzte vor Gericht ab. In: KURIER.at. 6. April 2014 (URL, abgerufen am 24. März 2016).
- WIR KAUFEN DIE GANZE DEUTSCHE INDUSTRIE. In: Spiegel Online. 6. Oktober 1965, ISSN 0038-7452 (URL, abgerufen am 24. März 2016).
- Österreichischer Nationalrat 2776/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung, Seite 9
- Österreichisches Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, § 18. (1)
- Österreichische Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, § 14, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 982/1994
- Österreichisches Bundesvergabegesetz 2002, Art. 2 § 141
- Susann Heinecke: Die deutsche Russlandpolitik 1991-2005. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, 2011, Seite 180, abgerufen am 1. Mai 2016.
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