Freischurf
Freischurf (Deutsch)
Substantiv, m
Singular | Plural | |
---|---|---|
Nominativ | der Freischurf | die Freischürfe |
Genitiv | des Freischurfes des Freischurfs |
der Freischürfe |
Dativ | dem Freischurf | den Freischürfen |
Akkusativ | den Freischurf | die Freischürfe |
Worttrennung:
- Frei·schurf, Plural: Frei·schür·fe
Aussprache:
- IPA: [ˈfʁaɪ̯ˌʃʊʁf]
- Hörbeispiele: Freischurf (Info)
Bedeutungen:
- [1] Bergbau, Österreich: Kegel mit einem Radius von 425 Metern an der Erdoberfläche und der Spitze im Erdmittelpunkt[1]
Herkunft:
- Determinativkompositum aus dem Adjektiv frei und dem Substantiv Schurf
Beispiele:
- [1] „Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.“[2]
- [1] „Dass aus dem § 16 Abs. 3 des Berggesetzes abzuleiten sei, die Verleihung eines Grubenmaßes könne durch Streckung eines Vorbehaltsfeldes von einem nach Einbringen des Verleihungsgesuches angemeldeten Freischurf verhindert werden, hielt die Behörde nicht für zutreffend, denn ihrer Meinung nach sei der Zweck der Bestimmung über das Recht des Freischürfers auf Streckung eines Vorbehaltsfeldes heute wie zur Zeit der Geltung des allgemeinen Berggesetzes, BGBl. Nr. 146/1954, der, dem Freischürfer in Anbetracht der geleisteten, oft mit einem ansehnlichen Kostenaufwand verbundenen Schurfarbeiten einen bestimmten Raum zur Gewinnung bergfreier Mineralien ausschließlich zu sichern, womit es unvereinbar wäre, wenn auch ein Freischürfer, der erst nach Einlangen des Verleihungsgesuches einen Freischurf angemeldet und, da der Verleihungswerber bereits fündig gewesen sei, keine Schurfarbeit vorgenommen habe, das Recht hätte, die Verleihung eines begehrten Grubenmaßes zu verhindern, würde doch dann der Verleihungswerber und nicht der Freischürfer um die Früchte seiner Mühen und Arbeiten gebracht werden, die er vor Einbringung des Verleihungsgesuches in einem freien Feld geleistet habe.“[3]
- [1] „Zu den mit Ende 1867 bestandenen 48 Freischürfen sind im Laufe des Jahres 1868 zugewachsen 12 Freischürfe.“[4]
- [1] „Die Gebühr je Freischurf ist mit 5 S[chilling] festgesetzt und muß, wie erwähnt, halbjährig im voraus entrichtet werden.“[5]
Wortbildungen:
- Freischurfgebühr, Freischürfer, Freischurfkreis
Übersetzungen
[1]
Referenzen und weiterführende Informationen:
- [*] Wikipedia-Suchergebnisse für „Freischurf“
- [*] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Freischurf“
Quellen:
- Wikipedia-Artikel „Berechtsame“ (Stabilversion)
- Österreichisches Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, § 9. (1), abgerufen am 30. Dezember 2016
- Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 1966
- Der Bergwerks-Betrieb in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Kaiserlich-königliche Hof- und Staatsdruckerei, Wien 1869, Seite 19 (Zitiert nach Google Books, abgerufen am 29. Dezember 2016)
- Leobener Bergmannstag 1967. Julius Springer, Wien 1937, Seite 161 (Zitiert nach Google Books, abgerufen am 29. Dezember 2016)
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