Geheißperson
Geheißperson (Deutsch)
Substantiv, f
Singular
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Plural
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Nominativ | die Geheißperson
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die Geheißpersonen
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Genitiv | der Geheißperson
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der Geheißpersonen
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Dativ | der Geheißperson
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den Geheißpersonen
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Akkusativ | die Geheißperson
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die Geheißpersonen
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Alternative Schreibweisen:
- Schweiz und Liechtenstein: Geheissperson
Worttrennung:
- Ge·heiß·per·son, Plural: Ge·heiß·per·so·nen
Aussprache:
- IPA: [ɡəˈhaɪ̯spɛʁˌzoːn]
- Hörbeispiele:
Geheißperson (Info)
Bedeutungen:
- [1] deutsches Zivilrecht: Hilfsperson bei der Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler des Veräußerers oder des Erwerbers ist, sondern nur aufgrund einer Weisung handelt
Herkunft:
- Determinativkompositum (Zusammensetzung) aus Geheiß und Person
Oberbegriffe:
- [1] Hilfsperson
Beispiele:
- [1] „Als Ausnahme zur Voraussetzung des Besitzerwerbs beim Erwerber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Übergabe an eine sog. Geheißperson des Erwerbers möglich.“[1]
- [1] „Ausgehend davon, dass sowohl auf der Veräußererseite wie auch auf der Erwerberseite Geheißpersonen tätig sein können, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch die Kombination beider Konstellationen anerkannte.“[2]
- [1] „Grundsätzliche Einigkeit besteht darüber, daß Erwerbsvorgängen, die unter Hinzuziehung von Geheißpersonen stattfinden, die rechtliche Wirksamkeit nicht versagt werden darf.“[3]
Wortbildungen:
- Scheingeheißperson
Übersetzungen
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Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 4 Rdnr. 31
Quellen:
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