subjektives öffentliches Recht
subjektives öffentliches Recht (Deutsch)
    
    Substantiv, n, Wortverbindung, adjektivische Deklination
    
| starke Deklination ohne Artikel | ||
| Singular | Plural | |
|---|---|---|
| Nominativ | subjektives öffentliches Recht | subjektive öffentliche Rechte | 
| Genitiv | subjektiven öffentlichen Rechtes subjektiven öffentlichen Rechts | subjektiver öffentlicher Rechte | 
| Dativ | subjektivem öffentlichen Recht | subjektiven öffentlichen Rechten | 
| Akkusativ | subjektives öffentliches Recht | subjektive öffentliche Rechte | 
| schwache Deklination mit bestimmtem Artikel | ||
| Singular | Plural | |
| Nominativ | das subjektive öffentliche Recht | die subjektiven öffentlichen Rechte | 
| Genitiv | des subjektiven öffentlichen Rechtes des subjektiven öffentlichen Rechts | der subjektiven öffentlichen Rechte | 
| Dativ | dem subjektiven öffentlichen Recht | den subjektiven öffentlichen Rechten | 
| Akkusativ | das subjektive öffentliche Recht | die subjektiven öffentlichen Rechte | 
| gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …) | ||
| Singular | Plural | |
| Nominativ | ein subjektives öffentliches Recht | keine subjektiven öffentlichen Rechte | 
| Genitiv | eines subjektiven öffentlichen Rechtes eines subjektiven öffentlichen Rechts | keiner subjektiven öffentlichen Rechte | 
| Dativ | einem subjektiven öffentlichen Recht | keinen subjektiven öffentlichen Rechten | 
| Akkusativ | ein subjektives öffentliches Recht | keine subjektiven öffentlichen Rechte | 
Worttrennung:
- sub·jek·ti·ves öf·fent·li·ches Recht, Plural: sub·jek·ti·ve öf·fent·li·che Rech·te
Aussprache:
- IPA: [ˈzʊpjɛktiːvəs ˈœfn̩tlɪçəs ˈʁɛçt]
- Hörbeispiele: —
Bedeutungen:
- [1] öffentliches Recht: Rechtsmacht, die einem Einzelnen durch eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts verliehen wird und die bewirkt, dass dieser zur Verfolgung seiner eigenen Interessen vom Staat ein bestimmtes Verhalten verlangen kann; auch möglich ist die Berechtigung des Staates gegenüber dem Bürger oder die gegenseitige Berechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Oberbegriffe:
Beispiele:
- [1] Die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO im Rahmen von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein.
- [1] „Subjektive öffentliche Rechte gibt es freilich nicht nur im Verhältnis Bürger-Staat, sondern auch im Verhältnis Staat-Bürger und im Verhältnis der juristischen Personen des öffentlichen Rechts untereinander.“[1]
Übersetzungen
    
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Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] wissen.de – Lexikon „subjektives öffentliches Recht“
- [1] Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 17., überarbeitete und ergänzte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57100-8, § 8 Rn. 2.
Quellen:
- Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 17., überarbeitete und ergänzte Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57100-8, § 8 Rn. 2.
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