vermögensbildende Leistung

vermögensbildende Leistung (Deutsch)

Substantiv, f, Wortverbindung, adjektivische Deklination

starke Deklination ohne Artikel
Singular Plural
Nominativ vermögensbildende Leistungvermögensbildende Leistungen
Genitiv vermögensbildender Leistungvermögensbildender Leistungen
Dativ vermögensbildender Leistungvermögensbildenden Leistungen
Akkusativ vermögensbildende Leistungvermögensbildende Leistungen
schwache Deklination mit bestimmtem Artikel
Singular Plural
Nominativ die vermögensbildende Leistungdie vermögensbildenden Leistungen
Genitiv der vermögensbildenden Leistungder vermögensbildenden Leistungen
Dativ der vermögensbildenden Leistungden vermögensbildenden Leistungen
Akkusativ die vermögensbildende Leistungdie vermögensbildenden Leistungen
gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …)
Singular Plural
Nominativ eine vermögensbildende Leistungkeine vermögensbildenden Leistungen
Genitiv einer vermögensbildenden Leistungkeiner vermögensbildenden Leistungen
Dativ einer vermögensbildenden Leistungkeinen vermögensbildenden Leistungen
Akkusativ eine vermögensbildende Leistungkeine vermögensbildenden Leistungen

Worttrennung:

ver·mö·gens·bil·den·de Leis·tung, Plural: ver·mö·gens·bil·den·de Leis·tun·gen

Aussprache:

IPA: [fɛɐ̯ˈmøːɡn̩sˌbɪldn̩də ˈlaɪ̯stʊŋ]
Hörbeispiele:  vermögensbildende Leistung (Info),  vermögensbildende Leistung (Info)

Bedeutungen:

[1] Deutschland: vom Arbeitgeber auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Anlagekonto überwiesene staatlich geförderte Zahlung

Sinnverwandte Wörter:

[1] vermögenswirksame Leistung

Beispiele:

[1] „In vielen Tarifverträgen sind sogenannte vermögensbildende Leistungen vorgesehen.“[1]
[1] „Gemäß Manteltarifvertrag stehen den Auszubildenden vermögensbildende Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 40 € monatlich zu.“[2]
[1] „In diesen Fällen wird die vermögensbildende Leistung ausschließlich vom Arbeitnehmer erbracht.“[3]
[1] „Der Auszubildende erhält eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des ‚Tarifvertrages für das private Bankgewerbe über Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz‘ entpricht.“[4]
[1] „Schafft er diese Anlagemöglichkeiten, nachdem er zuvor schon vermögensbildende Leistungen in anderer Form gewährt hat, so wird er nicht nachträglich die Wahlmöglichkeit seiner Mitarbeiter zu Gunsten der in seinem Betrieb liegenden Verwendungsmöglichkeiten einschränken dürfen.“[5]

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:

Quellen:

  1. Oliver Heuchert: ZDF WISO, Mehr Geld für Familien. Campus, 2009, Seite 207 (Google Books, abgerufen am 5. November 2016)
  2. Wolfgang Grundmann: Bankwirtschaft. Offene und programmierte Aufgaben mit Lösungen. Springer, 2013, Seite 344 (Google Books, abgerufen am 5. November 2016)
  3. R. R. Schultz: Einführung in das Personalwesen. Betriebliche und gesellschaftspolitische Aspekte. Springer, 2013, Seite 85 (Google Books, abgerufen am 5. November 2016)
  4. Wolfgang Sommer: Ausbildungskompass Bankkaufleute. Springer, 2013, Seite 33 (Google Books, abgerufen am 4. November 2016)
  5. Hubert Heveling: Anlageformen. Staatliche Sparförderung. Springer, 2013, Seite 49 (Google Books, abgerufen am 5. November 2016)
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