jährlich

jährlich (Deutsch)

Adjektiv

Positiv Komparativ Superlativ
jährlich
Alle weiteren Formen: Flexion:jährlich

Anmerkung:

Wortverbindungen mit -jährlich bedeuten eine Wiederholung von etwas im Jahresabstand. Jedoch geben Kombinationen mit -jährig eine bestimmte, festgelegte Zeitdauer an. Das halbjährliche Treffen, ein Treffen, das jedes halbe Jahr stattfindet. Das halbjährige Kind, ein Kind, das ein halbes Jahr alt ist.

Worttrennung:

jähr·lich, keine Steigerung

Aussprache:

IPA: [ˈjɛːɐ̯lɪç]
Hörbeispiele:  jährlich (Info),  jährlich (Info)
Reime: -ɛːɐ̯lɪç

Bedeutungen:

[1] jedes Jahr; von Jahr zu Jahr; Jahr für Jahr

Abkürzungen:

jährl.

Herkunft:

mittelhochdeutsch: jærlich, althochdeutsch das Adverb jārlīhhēn, belegt seit der Zeit um das Jahr 1000.[1]

Gegenwörter:

[1] minütlich, monatlich, sekündlich, stündlich, täglich

Unterbegriffe:

[1] alljährlich, halbjährlich, vierteljährlich

Beispiele:

[1] „Der gewöhnliche Reykjavíker begnügte sich damit, an der jährlichen Nacht der Kultur im August teilzunehmen, und sah in der Zwischenzeit fern.“[2]
[1] „Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden.“[3]
[1] Er freute sich auf das jährlich stattfindende Volksfest.

Charakteristische Wortkombinationen:

[1] eine jährliche Veranstaltung

Wortbildungen:

Jährlichkeit

Übersetzungen

Referenzen und weiterführende Informationen:
[1] Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „jährlich
[1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „jährlich
[1] Duden online „jährlich
[1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portaljährlich

Quellen:

  1. Wolfgang Pfeifer [Leitung]: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 2. durchgesehene und erweiterte Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1993, ISBN 3-423-03358-4, Stichwort „Jahr“.
  2. Huldar Breiðfjörð: Schafe im Schnee. Ein Färöer-Roman. Aufbau, Berlin 2013, ISBN 978-3-351-03534-1, Seite 105. Isländisches Original 2009.
  3. Österreichisches Patentamtsgebührengesetz, Fassung vom 12. Jänner 2016, § 16. (5)
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