jährlich
jährlich (Deutsch)
Adjektiv
Positiv | Komparativ | Superlativ | ||
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jährlich | — | — | ||
Alle weiteren Formen: Flexion:jährlich |
Anmerkung:
- Wortverbindungen mit -jährlich bedeuten eine Wiederholung von etwas im Jahresabstand. Jedoch geben Kombinationen mit -jährig eine bestimmte, festgelegte Zeitdauer an. Das halbjährliche Treffen, ein Treffen, das jedes halbe Jahr stattfindet. Das halbjährige Kind, ein Kind, das ein halbes Jahr alt ist.
Worttrennung:
- jähr·lich, keine Steigerung
Aussprache:
- IPA: [ˈjɛːɐ̯lɪç]
- Hörbeispiele: jährlich (Info), jährlich (Info)
- Reime: -ɛːɐ̯lɪç
Bedeutungen:
- [1] jedes Jahr; von Jahr zu Jahr; Jahr für Jahr
Abkürzungen:
Herkunft:
- mittelhochdeutsch: jærlich, althochdeutsch das Adverb jārlīhhēn, belegt seit der Zeit um das Jahr 1000.[1]
Gegenwörter:
- [1] minütlich, monatlich, sekündlich, stündlich, täglich
Unterbegriffe:
Beispiele:
- [1] „Der gewöhnliche Reykjavíker begnügte sich damit, an der jährlichen Nacht der Kultur im August teilzunehmen, und sah in der Zwischenzeit fern.“[2]
- [1] „Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden.“[3]
- [1] Er freute sich auf das jährlich stattfindende Volksfest.
Charakteristische Wortkombinationen:
- [1] eine jährliche Veranstaltung
Wortbildungen:
Übersetzungen
[1] jedes Jahr; von Jahr zu Jahr; Jahr für Jahr
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Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „jährlich“
- [1] Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „jährlich“
- [1] Duden online „jährlich“
- [1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „jährlich“
Quellen:
- Wolfgang Pfeifer [Leitung]: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 2. durchgesehene und erweiterte Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1993, ISBN 3-423-03358-4, Stichwort „Jahr“.
- Huldar Breiðfjörð: Schafe im Schnee. Ein Färöer-Roman. Aufbau, Berlin 2013, ISBN 978-3-351-03534-1, Seite 105. Isländisches Original 2009.
- Österreichisches Patentamtsgebührengesetz, Fassung vom 12. Jänner 2016, § 16. (5)
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