Öffentliches Recht
Öffentliches Recht (Deutsch)
Substantiv, n, Wortverbindung, adjektivische Deklination
starke Deklination ohne Artikel | ||
Singular | Plural | |
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Nominativ | Öffentliches Recht | — |
Genitiv | Öffentlichen Rechts Öffentlichen Rechtes | — |
Dativ | Öffentlichem Recht | — |
Akkusativ | Öffentliches Recht | — |
schwache Deklination mit bestimmtem Artikel | ||
Singular | Plural | |
Nominativ | das Öffentliche Recht | — |
Genitiv | des Öffentlichen Rechts des Öffentlichen Rechtes | — |
Dativ | dem Öffentlichen Recht | — |
Akkusativ | das Öffentliche Recht | — |
gemischte Deklination (mit Possessivpronomen, »kein«, …) | ||
Singular | Plural | |
Nominativ | ein Öffentliches Recht | — |
Genitiv | eines Öffentlichen Rechts eines Öffentlichen Rechtes | — |
Dativ | einem Öffentlichen Recht | — |
Akkusativ | ein Öffentliches Recht | — |
Worttrennung:
- Öf·fent·li·ches Recht, kein Plural
Aussprache:
- IPA: [ˌœfn̩tlɪçəs ˈʁɛçt]
- Hörbeispiele: Öffentliches Recht (Info)
Bedeutungen:
- [1] Recht: die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die zwischen den (rechtlich gleichgestellten) Bürgern und den Behörden des Staats bzw. der mittelbaren Staatsverwaltung gelten; Rechtsbeziehungen, für die ein Über- und Unterordnungsverhältnis typisch ist
Abkürzungen:
- [1] bisweilen fachsprachlich: Ö-Recht, ÖR
Herkunft:
- Entlehnung aus dem lateinischen ius publicum → la (Recht des Staates) im Gegensatz zum ius privatum → la; dem Staatsverband (res publica, civitas) wurde der Hausverband (familia) gegenübergestellt: publicum ius est quod statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem (Ulpian, D. 1, 1, 1, 2 = Inst. 1, 1, 4).[1]
Synonyme:
- [1] Staats- und Verwaltungsrecht
Gegenwörter:
- [1] Privatrecht, privates Recht
Oberbegriffe:
- [1] Recht
Unterbegriffe:
- [1] Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Beispiele:
- [1] „Die kontinental-europäische Rechtslehre pflegt alles Recht in öffentliches Recht und Privatrecht einzuteilen. Unter öffentlichem Recht versteht sie alles Recht, das die Verhältnisse der Rechtsgemeinschaften … als Träger einer hoheitlichen Gewalt regelt, der der einzelne untergeordnet ist. Das Privatrecht dagegen regelt die Rechtsverhältnisse, in denen sich die einzelnen Personen auf gleicher Ebene gegenüberstehen, also ohne Hoheitsgewalt des einen über den anderen.“[1]
- [1] „Das Privatrecht ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen der einzelnen zueinander auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung und Selbstbestimmung (‚Privatautonomie‘) regelt. Demgegenüber versteht man unter dem öffentlichen Recht denjenigen Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen des Staates und anderer mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Verbände sowohl zu ihren Mitgliedern wie untereinander, sowie die Organisation dieser Verbände regelt.“[2]
Charakteristische Wortkombinationen:
- [1] Institut für öffentliches (auch: Öffentliches) Recht
- [1] Lehrstuhl für öffentliches (auch: Öffentliches) Recht
Wortbildungen:
Übersetzungen
Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Wikipedia-Artikel „Öffentliches Recht“
- [1] Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „Öffentliches+Recht“
Quellen:
- Max Kaser: Römisches Privatrecht. 15. Auflage. München. 1989. § 3 II = S. 27.
- Karl Larenz: Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts. 7. Auflage. München. 1989. § 1 I a) = S. 1.
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