Einantwortung
Einantwortung (Deutsch)
Substantiv, f
Singular | Plural | |
---|---|---|
Nominativ | die Einantwortung | die Einantwortungen |
Genitiv | der Einantwortung | der Einantwortungen |
Dativ | der Einantwortung | den Einantwortungen |
Akkusativ | die Einantwortung | die Einantwortungen |
Worttrennung:
- Ein·ant·wor·tung, Plural: Ein·ant·wor·tun·gen
Aussprache:
- IPA: [ˈaɪ̯nʔantvɔʁtʊŋ]
- Hörbeispiele: —
Bedeutungen:
- [1] Rechtssprache, Österreich: Eigentumsübertragung des Nachlasses durch Gerichtsbeschluss an den/die Erben nach Abgabe einer Erbantrittserklärung
Herkunft:
- Derivation (Ableitung) des Verbs einantworten mit dem Suffix -ung
Oberbegriffe:
- [1] Eigentumsübertragung, Übereignung
Beispiele:
- [1] Die Einantwortung ist dabei ein Gerichtsbeschluss, der den Erben beziehungsweise die Erben an die Stelle des Erblassers treten lässt, den Nachlass also rechtsmäßig überträgt.[1]
- [1] Amtswegige Erhebungen zur Frage, ob die Einantwortung im Verfahren rechtskräftig erfolgt sei, widerspreche dem Wesen des Grundbuchsverfahrens.[2]
- [1] Pflichtteilsansprüche sind mit der Pflichtteilsklage durchzusetzen – und zwar bis zur Einantwortung gegen den Nachlass, danach gegen die Erben.[3]
- [1] Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.[4]
- [1] Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können.[4]
- [1] Zielführenderweise sollte noch vor der Einantwortung ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen werden, in welchem sich die Erben über die Aufteilung der einzelnen Nachlassbestandteile einigen, damit bereits im Einantwortungsbeschluss auf die entsprechenden Aufteilungen Bedacht genommen werden kann.[5]
- [1] „Während in Österreich ein Erbe den Nachlass erst mit der ‚Einantwortung‘ durch das Verlassenschaftsgericht erwirbt (der Nachlass also zwischen dem Tod des Erblassers und der Einantwortung an den/die Erben ‚ruht‘), gilt in Deutschland der ‚Vonselbsterwerb‘, wonach der Erbe den Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erwirbt, ohne dass eine besondere zusätzliche Handlung seitens des Gerichts oder eines Notars notwendig ist.“[6]
- [1] „Bei Vererbung von Geschäftsanteilen besteht das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft.“[7]
Wortbildungen:
- Substantive: Einantwortungsbeschluss, Einantwortungsprinzip, Einantwortungsverfahren
Übersetzungen
[1]
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Referenzen und weiterführende Informationen:
- [1] Wikipedia-Artikel „Einantwortung“
- [1] Duden online „Einantwortung“
- [1] Einantwortung. Österreichisches Bundeskanzleramt, 1. Januar 2014, abgerufen am 20. Oktober 2014.
- [1] Deutsches Rechtswörterbuch „Einantwortung“
- [(1)] ÖBV im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung (Herausgeber): Österreichisches Wörterbuch. Vollständige Ausgabe mit dem amtlichen Regelwerk. 43. Auflage. ÖBV, Wien 2016, ISBN 978-3-209-08514-6 (Bearbeitung: Magdalena Eybl et al.; Red.: Christiane M. Pabst, Herbert Fussy, Ulrike Steiner), Seite 191, Eintrag zu „einantworten“ (dort auch „Einantwortung“)
- [(1)] Jakob Ebner: Duden, Österreichisches Deutsch. Wörterbuch der Gegenwartssprache in Österreich. 5., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Dudenverlag, Berlin 2019, ISBN 978-3-411-04985-1, Seite 172, Eintrag zu „einantworten“ (dort auch „Einantwortung“)
Quellen:
- Marco Nademleinsky: Das Einantwortungsprinzip im Verlassenschaftsverfahren. Jus24at, 2014, abgerufen am 20. Oktober 2014.
- OGH: Beschluss des OGH, GZ 5Ob222/03p. Österreichisches Bundeskanzleramt, 10. Februar 2004, abgerufen am 20. Oktober 2014.
- Pflichtteilserhöhung wegen Schenkung. rechteinfach.at, abgerufen am 20. Oktober 2014.
- Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung. Österreichisches Bundeskanzleramt: Außerstreitgesetz; § 182, 1. Januar 2005, abgerufen am 20. Oktober 2014.
- Johann Schilchegger, Katrin Gruber: Österreichisches Verlassenschaftsverfahren. LexisNexis ARD ORAC, 11. Juni 2012, abgerufen am 20. Oktober 2014 (Kapitel B. Grundsätzliches zum Verlassenschaftsverfahren).
- Michael Kucharski: Austriazismen im Erb- und Familienrecht. Universität Wien, August 2009, Seite 34, abgerufen am 23. März 2016.
- Rechtssatz des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 30. Jänner 2001
Ähnliche Wörter (Deutsch):
- ähnlich geschrieben und/oder ausgesprochen: Beantwortung, Überantwortung, Verantwortung
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